© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 884249
Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015)
§ 35.
Die Veränderungen im Nettovermögen (Anlage 1d) ergeben sich ausgehend vom Nettovermögen zum Rechnungsabschlussstichtag des vorangegangenen Finanzjahres aus:
- den Änderungen in den Ansatz- und Bewertungsmethoden,
- der Nacherfassung von Vermögenswerten,
- den Änderungen der erstmaligen Eröffnungsbilanz (§ 38 Abs. 8),
- den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aus der Folgebewertung von zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten,
- den Veränderungen aus der Folgebewertung von Beteiligungen,
- den Differenzen aus der Fremdwährungsumrechnung in fremder Währung gehaltener Vermögenswerte und Fremdmittel mit dem Referenzkurs der EZB zum Rechnungsabschlussstichtag des Finanzjahres,
- der Veränderung aus Kapitalverminderungen und -erhöhungen, (LGBl. Nr. 93/2023)
- dem Nettoergebnis des Finanzjahres und (LGBl. Nr. 93/2023)
- den Haushaltsrücklagen. (LGBl. Nr. 93/2023)