© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 762546
Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990)
§ 36. Vertretung des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister ist im Falle seiner Verhinderung vom Vizebürgermeister beziehungsweise von den Vizebürgermeistern in der nach § 27 sich ergebenden Reihenfolge zu vertreten.
(2) Sind sowohl der Bürgermeister als auch alle Vizebürgermeister zur Ausübung ihres Amtes nicht in der Lage, kommt dem an Jahren jeweils ältesten Gemeinderatsmitglied jener Fraktion, welcher der Bürgermeister angehört, die Vertretung des Bürgermeisters zu.