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Neu Dokument-ID: 761897

Vorschrift

NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)

Inhaltsverzeichnis

§ 37. Bürgermeister

idF LGBl. 1000-23 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Er ist Vorstand des Gemeindeamtes und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten. Diese sind an seine Weisungen gebunden.

(2) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeindevorstandes; er hat das Recht, in allen Angelegenheiten des Gemeindevorstandes Anträge zu stellen. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes haben den Bürgermeister in Ausübung seines Amtes zu unterstützen. Sie haben die Geschäfte des eigenen Wirkungsbereiches, die er ihnen mit Verordnung zuweist, unter seiner Verantwortung nach seinen Weisungen zu besorgen. Sie sind ihm für die ordnungsgemäße Besorgung verantwortlich.