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Neu Dokument-ID: 534254

Vorschrift

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO)

Inhaltsverzeichnis

§ 37a. Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen Gemeinden

idF LGBl. Nr. 125/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2013

(1) Gemeinden können untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich abschließen. Die Bestimmungen betreffend Verwaltungsgemeinschaften sind davon unberührt.

(2) Vereinbarungen nach Abs. 1 sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Im Fall von Streitigkeiten gilt § 37 Abs. 8 sinngemäß.

(LGBl. Nr. 125/2012)