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Neu Dokument-ID: 762139

Vorschrift

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO)

Inhaltsverzeichnis

§ 38. Anwesenheit bei Wahlen und Gelöbnissen

idF LGBl. Nr. 66/1998 | Datum des Inkrafttretens 06.10.1998

Zu einer Wahl ist - sofern dieses Gesetz oder andere Landesgesetze nicht anderes bestimmen - die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des Bürgermeisters erforderlich. Dies gilt in gleicher Weise für ein vor dem Gemeinderat abzulegendes Gelöbnis.

§ 37 Abs 2 gilt sinngemäß, sofern dieses Gesetz oder andere Landesgesetze nicht anderes bestimmen.