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Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 38. Grundsätze für die Anwendung automatisierter Verfahren
(1) Bei Verwendung automatisierter Verfahren für die Verarbeitung der Gemeindehaushaltsdaten ist sicherzustellen, dass
1. | diese gültig, freigegeben und dokumentiert sind, | |||||||||
2. | die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung, Dateneingabe, Datenspeicherung und Datenausgabe durch Kontrollen gewährleistet ist, | |||||||||
3. | in den Verfahrensablauf nicht unbefugt eingegriffen werden kann, | |||||||||
4. | Vorkehrungen gegen einen Verlust oder gegen jegliche unbefugte Veränderung der gespeicherten Daten getroffen werden, | |||||||||
5. | die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der am Verfahren Beteiligten festgelegt und voneinander abgegrenzt sind, | |||||||||
6. | Berichtigungen von Verbuchungsaufschreibungen protokolliert und diese Protokolle samt zugehörigen Belegen aufbewahrt werden, | |||||||||
7. | elektronische Signaturen mindestens während der Dauer der Aufbewahrungsfristen (§ 129) nachprüfbar sind und | |||||||||
8. | bei Ausfall des Verfahrens Vorkehrungen zur Fortführung der Aufgaben der Gemeindehaushaltsführung im unbedingt erforderlichen Ausmaß getroffen werden. | |||||||||
(2) Werden Unterlagen des Gemeindehaushalts nur in visuell nicht lesbarer Form aufgezeichnet, hat der Bürgermeister sicherzustellen, dass diese Daten innerhalb einer angemessenen Zeit richtig und vollständig visuell lesbar umgewandelt werden können.