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Dokument-ID: 504348
VI. Abschnitt
Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO)
VI. Abschnitt
Einrichtung eines Migrantinnen und Migrantenbeirates
§ 38b. Einrichtung
In Gemeinden, in denen mehr als 1000 Migrantinnen/Migranten ihren Hauptwohnsitz haben, ist zur Wahrung der Interessen der ausländischen Einwohner ein Migrantinnen und Migrantenbeirat einzurichten. In anderen Gemeinden kann durch Beschluss des Gemeinderates ein Migrantinnen und Migrantenbeirat eingerichtet werden. Die Anzahl der in der Gemeinde gemeldeten Migrantinnen/Migranten richtet sich nach dem Stichtag.