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Dokument-ID: 504359
Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO)
§ 38f. Geschäftsordnung
Der Migrantinnen und Migrantenbeirat beschließt seine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Gemeinderates, die zu versagen ist, wenn die Geschäftsordnung nicht dem Sinn dieses Gesetzes entspricht.