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Neu Dokument-ID: 1011007

Vorschrift

Abgabenexekutionsordnung (AbgEO)

Inhaltsverzeichnis

§ 39. Versteigerung

idF BGBl. I Nr. 117/2016 | Datum des Inkrafttretens 31.12.2016

(1) Alle übrigen gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkaufe überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern. Als öffentliche Versteigerungen gelten auch Versteigerungen im Internet.

(2) Auch Gegenstände, die nach § 38 aus freier Hand zu verkaufen sind, können versteigert werden, wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Erteilung des Verkaufsauftrages aus freier Hand nicht verkauft werden.