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Dokument-ID: 1068118
Kommunalinvestitionsgesetz 2020 (KIG 2020)
§ 4. Controlling und Evaluierung
Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Finanzzuweisungen einer Evaluierung zu unterziehen und die Einhaltung der Bedingungen jederzeit zu überprüfen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.
(BGBl. I Nr. 25/2025)