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Neu Dokument-ID: 1174061

Vorschrift

Quotenregelungsverordnung (QuRV)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Einreichung von Quotenerklärungen

idF BGBl. II Nr. 370/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

(1) Die Summe der für einen Veranlagungszeitraum bei einem Finanzamt angemeldeten Steuernummern, abzüglich der gemäß § 2 Abs. 5 abgemeldeten und der gemäß § 3 ausgeschiedenen Steuernummern, bildet die Grundlage für die Berechnung der Quote eines Vertreters bei diesem Finanzamt.

(2) Für die Einreichung von Quotenerklärungen für einen bestimmten Veranlagungszeitraum gilt Folgendes:

  1. Im auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahr sind mindestens folgende prozentuelle Anteile der Quotenerklärungen einzureichen:
    1. bis zum 31. Oktober (Abgabetermin 1): 20 % der Quotenerklärungen;
    2. bis zum 30. November (Abgabetermin 2): 40 % der Quotenerklärungen.
  2. Im auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahr sind mindestens folgende prozentuelle Anteile dieser Quotenerklärungen einzureichen:
    1. bis zum 31. Jänner (Abgabetermin 3): 60 % der Quotenerklärungen;
    2. bis zum letzten Tag im Februar (Abgabetermin 4): 80 % der Quotenerklärungen;
    3. bis zum 31. März (Abgabetermin 5): 100 % der Quotenerklärungen.

(3) Von den Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, sind mindestens 50 % bis zum Abgabetermin 2 und 100 % bis zum Abgabetermin 3 einzureichen. Die eingereichten Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, sind für Zwecke der Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen.