© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 870974
2. Abschnitt
Vereinbarung über Grundsätze der Haushaltsführung zwischen den Ländern
2. Abschnitt
Voranschlag
§ 4. Zeitraum der Veranschlagung
(1) Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.
(2) Für Voranschlagsprovisorien, Nachtragsvoranschläge gelten diese Bestimmungen sinngemäß.