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Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 40. Einführung/Änderung automatisierter Verfahren
(1) Vor Einführung automatisierter Verfahren oder deren wesentlicher Änderung ist vom Bürgermeister eine Aufgabenuntersuchung durchzuführen.
(2) Die Aufgabenuntersuchung hat insbesondere zu umfassen:
1. | die Beschreibung der Aufgabenstellung an Hand der Ausgangssituation (Ist-Zustand) und das Zusammenwirken mit anderen Aufgabengebieten, | |||||||||
2. | die Darstellung der Rechtsgrundlage, | |||||||||
3. | die Beschreibung des Ablaufs der Einführung/Änderung des automatisierten Verfahrens (Soll-Zustand), | |||||||||
4. | Vorschläge für die Verknüpfung mit bestehenden sonstigen automatisierten Verfahren, | |||||||||
5. | die Ressourcen, die voraussichtlich für die Entwicklung und den Einsatz des automatisierten Verfahrens erforderlich sind, | |||||||||
6. | eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, in der die voraussichtlichen Kosten des automatisierten Verfahrens (einschließlich der Entwicklungs-, Einrichtungs-, Umstellungs-, Betriebs- und Folgekosten) und der zu erwartende Nutzen darzustellen sind und | |||||||||
7. | eine Beschreibung der Schnittstelle zum Haushaltsbuchführungssystem und der Nachweis der Kompatibilität mit dem Haushaltsbuchführungssystem. | |||||||||
(3) Der Bürgermeister hat dem zuständigen Gemeindeorgan das Ergebnis der Aufgabenuntersuchung vor Auftragsvergabe zu übermitteln.