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Neu Dokument-ID: 761623

Vorschrift

Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO)

Inhaltsverzeichnis

§ 40. Einsichtnahme in die Verhandlungsunterlagen

idF LGBl. Nr. 81/2015 | Datum des Inkrafttretens 26.08.2015

Jedes Mitglied des Gemeinderates kann nach Bekanntgabe der Tagesordnung in die den einzelnen Tagesordnungspunkten zugehörigen Verhandlungsunterlagen, wie Verträge, Pläne und dergleichen, Einsicht nehmen und von diesen an Ort und Stelle Kopien anfertigen oder Kopien bzw. Ausdrucke anfertigen lassen. Soweit in der Geschäftsordnung des Gemeinderates nichts anderes bestimmt ist, hat die Einsichtnahme während der Amtsstunden im Gemeindeamt zu erfolgen.

(LGBl. Nr. 81/2015)