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Neu Dokument-ID: 761901

Vorschrift

NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)

Inhaltsverzeichnis

§ 41. Verantwortlichkeit

idF LGBl. 1000-23 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

(1) Der Bürgermeister sowie die sonstigen mit der Vollziehung betrauten Organe sowie deren Mitglieder sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

(2) In den Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches sind der Bürgermeister sowie die sonstigen mit der Vollziehung betrauten Organe oder deren Mitglieder wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, der Landesregierung verantwortlich und können ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.