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Neu Dokument-ID: 1011010

Vorschrift

Abgabenexekutionsordnung (AbgEO)

Inhaltsverzeichnis

§ 41a.

idF BGBl. I Nr. 14/2013 | Datum des Inkrafttretens 12.01.2013

Verlören die gepfändeten Sachen durch den Aufschub des Verkaufes erheblich an Wert, so können sie mit Zustimmung des Abgabenschuldners ungeachtet einer Einbringungshemmung (§ 230 BAO) und auch vor Eintritt der Vollstreckbarkeit der Abgabenforderung verkauft werden.