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Neu Dokument-ID: 762058

Vorschrift

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG)

Inhaltsverzeichnis

§ 44. Entscheidungen des Bürgermeisters in dringenden Angelegenheiten

idF LGBl. 1026-11 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

Wenn in einer Angelegenheit, die in den Wirkungsbereich eines Kollegialorganes fällt, ein Beschluss nicht ohne Nachteil für die Sache oder die Gefahr eines Schadens für die Stadt abgewartet werden kann, darf der Bürgermeister unter eigener Verantwortung die notwendigen Entscheidungen treffen und auch die hiefür erforderlichen Ausgaben veranlassen. In der nächsten Sitzung ist dem zuständigen Kollegialorgan über die Entscheidung zu berichten.