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Dokument-ID: 762156
Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO)
§ 46. Fragestunde
(1) Vor Eingehen in die Tagesordnung - wenn eine Sitzung mehr als einen Tag dauert, auch bei Beginn der fortgesetzten Sitzung - ist eine Fragestunde abzuhalten.
(2) Hat eine Fragestunde 60 Minuten gedauert, so darf eine weitere Frage nicht mehr aufgerufen werden (§ 49 Abs 1).