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Dokument-ID: 1024386
Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 46. Wechselseitige Deckungsfähigkeit von Mittelverwendungen
(1) Finanzierungswirksame Aufwendungen dürfen nicht mit folgenden nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen und Erträgen bedeckt werden:
- Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte,
- Aufwendungen aus der Wertberichtigung sowie Abschreibung von Forderungen und Erträgen aus der Auflösung von Wertberichtigungen,
- Aufwendungen aus der Dotierung und Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen für
- Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen,
- Prozesskosten,
- Haftungen,
- Altlasten,
- die Pensionen,
- sonstigen nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen, welche sich aus Veränderungen und Bewertungen des Vermögens sowie der Fremdmittel ergeben können und
- Sachbezügen.
(2) Mittelverwendungen in der investiven Gebarung sind nicht wechselseitig deckungsfähig mit den Verfügungsmitteln (§ 57) und den Verstärkungsmitteln (§ 58).