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Neu Dokument-ID: 762143

Vorschrift

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG)

Inhaltsverzeichnis

§ 49. Organisation

idF LGBl. 1026-11 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

(1) Der Magistrat gliedert sich nach Geschäftsbereichen. Die Geschäfte müssen nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang aufgeteilt werden.

(2) Die Geschäftseinteilung legt die Gliederung der Geschäftsbereiche, insbesondere die Aufteilung der Geschäfte, fest. Die Geschäftsordnung legt die Art der Besorgung der Geschäfte des Magistrates fest.

(3) Der Bürgermeister erlässt nach Anhörung des Magistratsdirektors und des Stadtsenates die Geschäftseinteilung und die Geschäftsordnung.