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Neu Dokument-ID: 504405

Vorschrift

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO)

Inhaltsverzeichnis

§ 49a. Referenten

idF LGBl. Nr. 15/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.02.1999

(1) Der Gemeinderat kann einzelne seiner Mitglieder zu Referenten bestellen. Die Referenten haben die Aufgabe, zur Vorbereitung der Entscheidungen des Gemeinderates, der Fachausschüsse und des Gemeindevorstandes Vorarbeiten, Erhebungen oder dergleichen durchzuführen. Sie können nur auf Grund eines entsprechenden Auftrages eines dieser Organe tätig werden.

(2) Die Referenten haben dem Gemeinderat über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten.