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Neu Dokument-ID: 504299

Vorschrift

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Gemeindesiegel

idF LGBl. Nr. 15/2012 | Datum des Inkrafttretens 18.10.1967

(1) Die Gemeinden führen im Gemeindesiegel die Bezeichnung (Stadtgemeinde, Marktgemeinde, Gemeinde), den Namen der Gemeinde und des politischen Bezirkes.

(2) Die Anführung des politischen Bezirkes kann bei Gemeinden am Sitz einer Bezirksverwaltungsbehörde unterbleiben.

(3) Die Gemeinden, die das Recht zur Führung eines Wappens besitzen, führen außerdem noch dieses Wappen im Gemeindesiegel.