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Neu Dokument-ID: 1011031

Vorschrift

Abgabenexekutionsordnung (AbgEO)

Inhaltsverzeichnis

§ 51c. Nicht abgeholte Gegenstände

idF BGBl. I Nr. 151/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010

Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten.

Die Sätze 2 bis 4 des § 48 Abs. 4 sind anzuwenden.