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Dokument-ID: 762167
Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO)
§ 52. Durchführung
(1) Zur Durchführung des Volksentscheides sind die Gemeindewahlbehörde und die Sprengelwahlbehörden berufen, die nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 jeweils im Amt sind. (LGBl. Nr. 85/2013)
(2) Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag Gemeindebürger (§ 2) waren.
(3) Für das Verfahren bei der Erfassung der Stimmberechtigten gilt die Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 mit der Maßgabe, daß das Wählerverzeichnis als “Stimmliste für den Volksentscheid” zu bezeichnen ist.
(LGBl. Nr. 85/2013)