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Dokument-ID: 762569
Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990)
§ 52. Wahlen
Wahlen durch den Gemeinderat sind stets geheim mit Stimmzetteln durchzuführen, es sei denn, daß der Gemeinderat einstimmig eine andere Art der Stimmabgabe beschließt.