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NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG)
§ 54c.
Haushaltskonsolidierungskonzept
(1) Die Stadt hat zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben ein Haushaltskonsolidierungskonzept zu erstellen, wenn
1. | innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Finanzplanung (§ 54b) die allgemeine Haushaltsrücklage aufgebraucht wird und die gemäß § 59 gesetzlich maximal ausnutzbare Kontoüberziehung nicht ausreicht, um die fristgerechte Auszahlung von Zahlungsverpflichtungen der Stadt sicherzustellen, oder | |||||||||
2. | wenn das Haushaltspotenzial innerhalb des Zeitraumes des mittelfristigen Finanzplanes laufend negativ ist. | |||||||||
(2) Im Haushaltskonsolidierungskonzept, das den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung zu umfassen hat, hat die Stadt die Maßnahmen zur Verbesserung des Haushaltspotenzials festzulegen. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen.
(LGBl. Nr. 18/2021)
(3) Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist vom Gemeinderat zu beschließen, bei der Erstellung des nächstfolgenden Voranschlages zu berücksichtigen und der Aufsichtsbehörde spätestens mit diesem Voranschlag vorzulegen.
(LGBl. Nr. 18/2019)