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Neu Dokument-ID: 1024399

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt
Verfügungs- und Verstärkungsmittel

§ 57. Verfügungsmittel

idF LGBl. Nr. 34/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2019

(1) Mit den Verfügungsmitteln können außerplanmäßige Mittelverwendungen bedeckt werden. Verfügungsmittel dürfen maximal in Höhe von 0,1 Prozent der Summe Erträge des Gesamtvoranschlages (Bruttogesamtvoranschlag) veranschlagt werden. Die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit und das Anordnungsrecht über Verfügungsmittel obliegt ausschließlich dem Bürgermeister.

(2) Verfügungsmittel sind im Voranschlag gesondert zu veranschlagen. Die verfügbaren Mittel dürfen nicht überschritten werden. Sie sind nicht übertragbar.

(3) Der Bürgermeister darf Verfügungsmittel nur im öffentlichen Interesse verwenden. Das öffentliche Interesse ist auf jedem Beleg durch Angabe des Zwecks und der begünstigten Personen zu dokumentieren.