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Dokument-ID: 762182
Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO)
§ 58. Durchführung
(1) Die §§ 2, 6 bis 15, 17 und 18a des Kärntner Volksbefragungsgesetzes, LGBl Nr 30/1975, gelten für Gemeindevolksbefragungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass (LGBl. Nr. 25/2017)
- der Ausdruck „Volksbefragung” jeweils durch den Ausdruck „Gemeindevolksbefragung” zu ersetzen ist;
- an die Stelle der Landeswahlbehörde jeweils die Gemeindewahlbehörde zu treten hat und Hinweise auf die Bezirkswahlbehörden nicht zum Tragen kommen;
- an Stelle einer Verordnung der Landesregierung jeweils eine Verordnung des Gemeinderates in Betracht kommt;
- als Wahlbehörden die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden berufen sind, die nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 jeweils im Amt sind; (LGBl. Nr. 85/2013)
- stimmberechtigt die Gemeindebürger sind;
- an Stelle der angeführten Bestimmungen der Landtagswahlordnung die vergleichbaren Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 zu treten haben; (LGBl. Nr. 85/2013)
- an die Stelle der im Landtag vertretenen Parteien die im Gemeinderat vertretenen Parteien zu treten haben;
- an die Stelle des Gemeindegebietes im § 14 Abs. 5 des Kärntner Volksbefragungsgesetzes das Abstimmungsgebiet zu treten hat.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Abs. 1 die Bestimmungen für die Durchführung einer Gemeindevolksbefragung in einer Kundmachung darzustellen.