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Neu Dokument-ID: 1011036

Vorschrift

Abgabenexekutionsordnung (AbgEO)

Inhaltsverzeichnis

§ 59. Pfändungsschutz in Ausnahmefällen

idF BGBl. I Nr. 104/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2020

(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) erhöhen, wenn dies mit Rücksicht

  1. auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
  2. auf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners oder
  3. auf eine zu erwartende Steuermehrbelastung aufgrund mehrerer Arbeitsverhältnisse

geboten ist.

(2) Die Abgabenbehörde kann den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) herabsetzen, wenn der Abgabenschuldner im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von § 290a Abs. 2 EO erfaßt werden.

(BGBl. I Nr. 104/2019)