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Dokument-ID: 762697
Grundsteuerbefreiungsgesetz
§ 6. Behörden und Verfahren
(1) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes ist der Bürgermeister sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Lage des Gegenstandes der Steuerbefreiung.
(LGBl. Nr. 34/2018)
(2) Die Dauer und das Ausmaß der Steuerbefreiung ist durch schriftlichen Bescheid festzustellen.
(3) Auf das Verfahren findet die Bundesabgabenordnung Anwendung, soweit nicht andere bundesgesetzliche Vorschriften gelten.