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Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 6. Regelungen über Aufbau und Ablauforganisation
Zum Aufbau und zur Ablauforganisation sind in der ADG insbesondere zu regeln:
1. | die sachbezogenen Zuständigkeiten der mit der Haushaltsführung betrauten Bediensteten, | |||||||||
2. | die Unterschriftsbefugnisse unter Angabe von Form und Umfang, | |||||||||
3. | die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, | |||||||||
4. | das Verbuchungsverfahren mit und ohne Zahlungsabwicklung sowie die Identifikation von Verbuchungen, | |||||||||
5. | die tägliche Abstimmung der Konten mit Ermittlung der Liquidität, | |||||||||
6. | die Jahresabstimmung der Konten für den Jahresabschluss, | |||||||||
7. | die Behandlung von Kleinbeträgen, | |||||||||
8. | die gänzliche und teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher Forderungen öffentlicher oder privatrechtlicher Natur sowie die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten und fälliger Forderungen privatrechtlicher Natur und die Gewährung von Zahlungserleichterungen, | |||||||||
9. | das Mahn- und Vollstreckungsverfahren. | |||||||||