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Dokument-ID: 862070
Barumsatzverordnung 2015 (BarUV 2015)
§ 6. Sonderregelung für Onlineshops
Betriebe sind hinsichtlich ihrer Umsätze,
- bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld unmittelbar an den Leistungserbringer erfolgt und
- denen im Wege einer Online-Plattform abgeschlossene Vereinbarungen zugrunde liegen,
von der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO ausgenommen.