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Dokument-ID: 762232
NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)
§ 60. Instanzenzug
(1) Der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht
- gegen Bescheide des Bürgermeisters (des Gemeindeamtes gemäß § 42 Abs. 3) an den Gemeindevorstand (Stadtrat),
- gegen erstinstanzliche Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) an den Gemeinderat
Gegen Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Z 1 ist eine weitere Berufung unzulässig.
(2) Die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse üben aus:
- gegenüber dem Bürgermeister und dem Gemeindeamt mit Organstellung der Gemeindevorstand (Stadtrat),
- gegenüber dem Gemeindevorstand (Stadtrat) der Gemeinderat.
Gegen Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Z 1 ist eine Berufung unzulässig.