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Dokument-ID: 1161361
Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO)
§ 60g. Ausbildungslehrgang
Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung des Aufgabengebietes der Aufsichtsorgane nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang zu erlassen, wobei insbesondere die Ausbildungsberechtigung, die Ausbildungsinhalte und das Stundenausmaß der Ausbildung festzulegen sind.
(LGBl. Nr. 158/2021)