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Neu Dokument-ID: 762234

Vorschrift

NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)

Inhaltsverzeichnis

§ 62. Vollstreckung

idF LGBl. 1000-23 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

(1) Fällige Gemeindeabgaben sowie sonstige diesen gleichzuhaltende Geldleistungen auf Grund von Entscheidungen der Abgabenbehörden hat der Bürgermeister nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der für öffentliche Abgaben des Landes und der Gemeinde geltenden Vorschriften einzubringen.

(2) Um die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes von anderen Geld- oder Sachleistungen, Duldungen oder Unterlassungen auf Grund von Entscheidungen der Behörden hat der Bürgermeister die Bezirksverwaltungsbehörde zu ersuchen.