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Dokument-ID: 762215
NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG)
§ 62c. Langfristige Veranlagungen
Für langfristige Veranlagungen gilt:
- Veranlagungen in Fremdwährungen ohne Absicherung des Währungsrisikos dürfen nur bei einem langfristigen Veranlagungshorizont von mindestens 10 Jahren und bis zu einem Gesamtnominale von 20 % der langfristigen Veranlagungen vorgenommen werden.
- Die Laufzeit bzw. Restlaufzeit der Veranlagung (Behaltedauer) muss den jeweiligen Liquiditätserfordernissen angepasst sein.
- Die Veranlagung hat ausschließlich in Produkten mit liquiden Märkten zu erfolgen.