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Neu Dokument-ID: 762215

Vorschrift

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG)

Inhaltsverzeichnis

§ 62c. Langfristige Veranlagungen

idF LGBl. 1026-11 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

Für langfristige Veranlagungen gilt:

  1. Veranlagungen in Fremdwährungen ohne Absicherung des Währungsrisikos dürfen nur bei einem langfristigen Veranlagungshorizont von mindestens 10 Jahren und bis zu einem Gesamtnominale von 20 % der langfristigen Veranlagungen vorgenommen werden.
  2. Die Laufzeit bzw. Restlaufzeit der Veranlagung (Behaltedauer) muss den jeweiligen Liquiditätserfordernissen angepasst sein.
  3. Die Veranlagung hat ausschließlich in Produkten mit liquiden Märkten zu erfolgen.