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Neu Dokument-ID: 762216

Vorschrift

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG)

Inhaltsverzeichnis

§ 62d. Finanzierungen

idF LGBl. Nr. 18/2019 | Datum des Inkrafttretens 31.01.2019

(1) Fremdfinanzierungen zum Zwecke einer Veranlagung sind nicht zulässig. Ausgenommen ist die Aufnahme eines Darlehens zum Zwecke der Errichtung oder Erweiterung einer städtischen Unternehmung oder für die Beteiligung an einem sonstigen Unternehmen.

(2) Fremdwährungsfinanzierungen sind unzulässig.

(3) Die maximale Laufzeit der Finanzierung einer Investition hat sich an der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu orientieren, darf jedoch 25 Jahre, bei Gebäuden 40 Jahre, ab Inbetriebnahme nicht übersteigen.
(LGBl. Nr. 18/2019)

(4) (Anm.: Entfällt.)

(5) (Anm.: Entfällt.)

(6) (Anm.: Entfällt.)