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Neu Dokument-ID: 762217

Vorschrift

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG)

Inhaltsverzeichnis

§ 62e. Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten

idF LGBl. 1026-11 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

(1) Derivative Finanzinstrumente dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie mit einem Grundgeschäft verbunden sind (konnexe derivative Finanzinstrumente) und der Risikoverminderung dienen. Das Schreiben von Derivativen (Verkauf als Stillhalter) mit nicht begrenztem Verlustrisiko ist nicht zulässig.

(2) Der Nominalbetrag und die Laufzeit des derivativen Finanzinstruments dürfen den Nominalbetrag und die Laufzeit des Grundgeschäfts nicht übersteigen.