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Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO)
§ 63. Ausschreibung
(1) In den Fällen des § 61 Abs. 2 lit. a oder b hat der Bürgermeister, in den Fällen des § 61 Abs. 2 lit. c der Bürgermeister-Stellvertreter, die Volksbefragung innerhalb von drei Wochen auszuschreiben.
(LGBl. Nr. 158/2021)
(2) Die Volksbefragung ist spätestens innerhalb von sieben Wochen nach der Ausschreibung an einem Sonntag durchzuführen.
(LGBl. Nr. 158/2021)
(3) Die Ausschreibung hat den Tag der Volksbefragung und die gestellte Frage zu enthalten. Die Ausschreibung ist nach § 60 Abs. 8 kundzumachen. Der erste Tag dieser Kundmachung gilt als Stichtag.
(LGBl.Nr. 85/2023)