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Neu Dokument-ID: 762195

Vorschrift

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO)

Inhaltsverzeichnis

§ 65. Enden des Amtes eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes

idF LGBl. Nr. 104/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2023

(1) Während der Amtsperiode des Gemeinderates endet das Amt eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes

  1. durch Verzicht; § 30 Abs. 3 gilt; (LGBl. Nr. 104/2022)
  2. im Fall einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende strafbare Handlung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht war, mit der Rechtskraft der Verurteilung;
  3. im Fall des Amtsverlustes nach § 68a oder § 74 Abs 3;
  4. mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates (§ 30 Abs 2);
  5. durch eine Abberufung nach § 67, soweit es sich nicht um den Bürgermeister handelt;
  6. durch die Absetzung als Bürgermeister nach § 66.

(2) In den Fällen des Abs 1 lit a, b, c, e und f wird die Mitgliedschaft zum Gemeinderat nicht berührt.

(3) Abs 1 lit a bis d und f gelten auch für einen Bürgermeister, der in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht einzurechnen ist (§§ 22 Abs 3, 24 Abs 1).