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Dokument-ID: 762195
Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO)
§ 65. Enden des Amtes eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes
(1) Während der Amtsperiode des Gemeinderates endet das Amt eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes
- durch Verzicht; § 30 Abs. 3 gilt; (LGBl. Nr. 104/2022)
- im Fall einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende strafbare Handlung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht war, mit der Rechtskraft der Verurteilung;
- im Fall des Amtsverlustes nach § 68a oder § 74 Abs 3;
- mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates (§ 30 Abs 2);
- durch eine Abberufung nach § 67, soweit es sich nicht um den Bürgermeister handelt;
- durch die Absetzung als Bürgermeister nach § 66.
(2) In den Fällen des Abs 1 lit a, b, c, e und f wird die Mitgliedschaft zum Gemeinderat nicht berührt.
(3) Abs 1 lit a bis d und f gelten auch für einen Bürgermeister, der in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht einzurechnen ist (§§ 22 Abs 3, 24 Abs 1).