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Dokument-ID: 762302
4. Abschnitt
NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG)
4. Abschnitt
Rechnungswesen
§ 65. Kassengeschäfte
(1) Alle Kassengeschäfte der Stadt werden von der Stadtkasse durchgeführt. Die Errichtung von Nebenkassen für einzelne Dienststellen des Magistrates und von Sonderkassen für städtische Unternehmungen ist zulässig.
(2) Bedienstete, die nach ihrer Verwendung bei Kassen- und Rechnungsgeschäften mitwirken und Bedienstete des Kontrollamtes dürfen keine Zahlungen anordnen.
(3) Für das Kassenwesen und die Buchführung der Stadt sind die für die Gemeinden ohne eigenes Statut geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.