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Dokument-ID: 762253
§ 69b. Kurzfristige Veranlagungen
NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)
§ 69b. Kurzfristige Veranlagungen
(Veranlagung zur Kassenhaltung)
Für kurzfristige Veranlagungen gilt:
- Die Laufzeit bzw. Restlaufzeit darf 12 Monate nicht übersteigen.
- Es sind ausschließlich folgende Finanzgeschäfte zulässig:
- Guthaben bei Kreditinstituten einschließlich Festgelder und Spareinlagen
- Kassenobligationen
- Bundesschatzscheine
- Kurzfristige Veranlagungen in Fremdwährungen sind nicht zulässig.