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Neu Dokument-ID: 762010

Vorschrift

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Gemeindegebiet

§ 7. Gebietsänderungen

idF LGBl. Nr. 66/1998 | Datum des Inkrafttretens 06.10.1998

(1) Die Änderung des Gebietes einer Gemeinde ist, abgesehen vom Fall einer einvernehmlichen Grenzänderung (§ 8) und vom Fall der Trennung einer Gemeinde (§ 8a), nur durch Landesgesetz möglich.

(2) Ein Gesetzesvorschlag, der den Untergang einer Gemeinde als Gebietskörperschaft vorsieht, darf als Vorlage der Landesregierung im Landtag erst dann eingebracht werden, wenn vor der Beschlußfassung in der Landesregierung darüber in den betroffenen Gemeinden eine Volksbefragung (Art. 43 K-LVG) durchgeführt worden ist (Art. 3 Abs 3 K-LVG).