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Neu Dokument-ID: 761562

Vorschrift

Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Gemeinsame Bestimmungen für Gebietsänderungen

idF LGBl. Nr. 161/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2022

(1) Die Wirksamkeit von Gebietsänderungen nach den §§ 4 bis 6 ist mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

(2) Bei allen Änderungen im Bestand von Gemeinden und ihrer Grenzen ist darauf zu achten, dass die örtliche Verbundenheit ihrer Bewohner gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinden gesichert ist.

(3) Die Landesregierung hat Genehmigungen nach § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 mit Verordnung zu erteilen. Die Landesregierung hat die Genehmigung mit Bescheid zu versagen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen nicht vorliegt.

(4) (Anm. d. Red.: Abs. 4 wurde gem. LGBl. Nr. 161/2021 aufgehoben.)