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Neu Dokument-ID: 762206

Vorschrift

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO)

Inhaltsverzeichnis

§ 70. Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes

idF LGBl. Nr. 66/1998 | Datum des Inkrafttretens 06.10.1998

Der Bürgermeister hat für die unverzügliche Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes zu sorgen. Schriftliche Ausfertigungen, denen ein Beschluß dieser Kollegien zugrunde liegt, sind vom Bürgermeister zu fertigen.