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Dokument-ID: 762206
Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO)
§ 70. Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes
Der Bürgermeister hat für die unverzügliche Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes zu sorgen. Schriftliche Ausfertigungen, denen ein Beschluß dieser Kollegien zugrunde liegt, sind vom Bürgermeister zu fertigen.