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Neu Dokument-ID: 762608

Vorschrift

Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990)

Inhaltsverzeichnis

§ 70. Öffentliches Gut

idF LGBl. Nr. 91/1990 | Datum des Inkrafttretens 15.12.1990

Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindeeigentums bilden das öffentliche Gut der Gemeinde. Sofern sich nicht aus besonderen Vorschriften oder Rechtstiteln anderes ergibt, steht die Benutzung des öffentlichen Gutes allen in gleicher Weise zu.