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Dokument-ID: 762259
NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)
§ 70. Vermögensnachweis
Das gesamte unbewegliche und bewegliche Vermögen der Gemeinde, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind in einem Vermögensnachweis laufend zu erfassen und zu bewerten. Die Vermögensnachweise für Eigenbetriebe, Stiftungen und Fonds sind getrennt zu führen. Nähere Bestimmungen über die Erfassung und Bewertung des Vermögens kann die Landesregierung mit Verordnung festlegen.