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Neu Dokument-ID: 762261

Vorschrift

NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)

Inhaltsverzeichnis

§ 71. Öffentliches Gut

idF LGBl. Nr. 17/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindevermögens bilden das öffentliche Gut der Gemeinde. Die Benützung steht allen in gleicher Weise zu. Die Gemeinde kann als Eigentümerin des öffentlichen Gutes jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung untersagen oder von der Entrichtung einer Abgabe bzw. eines Entgeltes abhängig machen.
(LGBl. Nr. 17/2019)

(2) Für die Erhaltung des öffentlichen Gutes der Gemeinde gilt § 69.