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Neu Dokument-ID: 1031673

Vorschrift

Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990)

Inhaltsverzeichnis

§ 75a. Nachweise zum Gemeindevoranschlag

idF LGBl. Nr. 52/2019 | Datum des Inkrafttretens 13.07.2019

(1) Die Gemeinde hat in den Gemeindevoranschlag die Nachweise gemäß der VRV 2015 aufzunehmen.

(2) Darüber hinaus hat der Gemeindevoranschlag folgende Nachweise zu enthalten:

1.

Nachweis über die Investitionstätigkeit: dieser hat sämtliche Mittelaufbringungen und -verwendungen für investive Einzelvorhaben sowie sonstige Investitionen der Gemeinde zu enthalten;

2.

Nachweis über Veräußerungen von Vermögenswerten;

3.

Nachweis über Haftungen;

4.

Nachweis über Rückstellungen;

5.

Nachweis über die laufende Geschäftstätigkeit;

6.

Nachweis über das nachhaltige Haushaltsgleichgewicht;

7.

Nachweis über Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers).

(LGBl. Nr. 52/2019)