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Neu Dokument-ID: 762272

Vorschrift

NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)

Inhaltsverzeichnis

§ 78. Gewährung von Darlehen und Haftungsübernahme

idF LGBl. Nr. 18/2021 | Datum des Inkrafttretens 16.02.2021

(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften und sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hierfür

  • ein besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist,
  • der Schuldner nachweist, dass eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist,
  • die Haftungen befristet sind,
  • der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist und
    (LGBl. Nr. 18/2021)

(2) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die die Gemeinde beherrscht, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.

(LGBl. Nr. 17/2019)